Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „German Economic Association of Business Administration, GEABA, e.V.“ Er hat seinen in Sitz in Koblenz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Anwendung und Weiterentwicklung der in der mikroökonomischen Theorie entwickelten Instrumenten und Methoden der Informationsökonomie, Spieltheorie, empirischen Wirtschaftsforschung, experimentelle Studien, Neuen Institutionenökonomie oder Ökonomischen Psychologie auf wirtschaftliche insbesondere betriebliche Fragestellungen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung eines Forums für einen gemeinsamen interdisziplinären Erfahrungsaustausch zwischen Betriebswirten und Volkswirten. Gegenstand der Forschung können dabei die unterschiedlichsten unternehmensinternen Probleme sein, die beispielsweise in den Bereichen Finanzierung, Unternehmenspolitik, innerbetriebliche bzw. zwischenbetriebliche Organisation oder Strategisches Management auftreten.
Zu den konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Satzungszweck zählen insbesondere

  • die Organisation eines wissenschaftlichen Symposiums zur ökonomischen Analyse der Unternehmung sowie
  • die Herausgabe eines wissenschaftlichen Discussion-Paper-Reihe.

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die auf dem Gebiet der ökonomischen Analyse der Unternehmung forschen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

 

Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muß mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Bei einer Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Über mögliche Änderungen der Beitragsregelung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der wissenschaftliche Beirat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Beschlußfassung über die Änderung der Satzung
  • Ernennung des wissenschaftlichen Beirats
  • Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

 

Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder seinem Vertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Personen, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand und wissenschaftlicher Beirat

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Der wissenschaftliche Beirat setzt sich zusammen aus Hochschullehrern der Volks- oder der Betriebswirtschaftslehre. Insgesamt sollte der Beirat aus nicht mehr als sieben Mitgliedern bestehen.
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands und des wissenschaftlichen Beirats
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

Zu den Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats zählen die

  • wissenschaftliche Vorbereitung des jährlichen Symposiums
  • wissenschaftliche Begutachtung von Arbeiten in die Discussion-Paper-Reihe

 

Wahl des Vorstands und des wissenschaftlichen Beirats
Der Vorstand und der wissenschaftliche Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands und des wissenschaftlichen Beirats können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand und wissenschaftliche Beirat bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. Beirat gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt.
§ 9 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V.“.
Vorstehende Satzung wurde am 7. Oktober 2000 von der Gründerversammlung beschlossen.